Kooperation spezialisierter Rechtsanwälte

    

Andreas Homuth

Rechtsanwalt

Strafrecht

Bankrecht

Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht

Strafverteidigung

Rechtsanwalt Homuth ist seit 1996 als Strafverteidiger tätig. Neben dem „klassischen“ Strafrecht umfasst seine Tätigkeit auch das

  • Arznei- und Betäubungsmittelstrafrecht
  • Ausländerstrafrecht
  • Gesellschaftsstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Konkurs- und Insolvenzstrafrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Umweltstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Wirtschaftstrafrecht.

Die Tätigkeit des Strafverteidigers beschränkt sich nicht nur auf den Prozess als solchen. Effiziente Verteidigertätigkeit beginnt schon im Vorfeld durch Verhandlungen mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten. Oftmals lässt sich so die öffentlich durchgeführte Hauptverhandlung verhindern und ein Ergebnis außerhalb der Verurteilung des Mandanten finden. Zur Vorbereitung eines Strafprozesses gehört aus Verteidigersicht auch das Finden und Beschaffen von entlastenden Beweismitteln sowie die Erstellung von Sachverständigengutachten.

Berufung und Revision

Nach Verurteilung des Angeklagten in 1. Instanz stellt sich die Frage, welche Rechtsmittel gegen die Entscheidung existieren und ob diese Aussicht auf Erfolg haben.In registerrechtlicher Hinsicht ist die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens auch dann sinnvoll, wenn es nur um die Milderung des Schuldspruches geht. Nachdem für die Einlegung von Berufung und Revision die Frist von lediglich einer Woche ab Verkündung des Urteils gilt, ist hier besondere Eile geboten.

Wiederaufnahmeverfahren

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens ist die Wiederaufnahme desselben nur in engen Grenzen und unter strengen Voraussetzungen möglich. Hauptfall ist die Beibringung neuer Tatsachen und Beweismittel, die im Ausgangsprozess nicht zur Verfügung standen. Hierfür ist neben dem juristischen Arbeiten eine umfassende investigatorische Tätigkeit vonnöten, die in Zusammenarbeit mit verschiedenen renommierten Detekteien erfolgt.

Vertretung in Strafbefehlsverfahren

Strafverfahren von minderer Bedeutung können im Strafbefehlswege erledigt werden. Ohne dass es zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommt, wird der Angeklagte mittels Schriftstückes verurteilt. Nachdem es sich bei dem Strafbefehlsverfahren um ein rein kursorisches Verfahren handelt, sind die Aussichten erfolgreich gegen die mittels Strafbefehls festgesetzte Strafe vorgehen zu können besonders hoch. Anders als bei Berufung und Revision beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls.

Vorbeugende Strafrechtsberatung

Insbesondere für Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Manager bergen Vorschriften des sog. Insiderstrafrechts vielfältige Verhaltenseinschränkungen, die es aufzuzeigen gilt. Die Einleitung eines Strafverfahrens und die damit verbundenen Nachteile können auf diese Weise vermieden werden. In diesen Bereich fällt auch die Problematik der Selbstanzeige im Steuerrecht.

Privat- und Nebenklagevertretung

Zur Durchsetzung der berechtigten Opferinteressen – v.a. auch im Hinblick auf spätere Schadensersatzansprüche – ist die aktive Vertretung des Opfers einer Straftat im Strafprozess. Daneben ist in besonderem Maße auf die Schutzbedürftigkeit der Opfer von Sexual- und Misshandlungsdelikten zu achten. Während im Privatklageverfahren der Privatklagevertreter die Rolle der Staatsanwaltschaft übernimmt, hat die Nebenklagevertretung die Wahrnehmung der Interessen des Opfers auch gegen die zur Neutralität verpflichtete Staatsanwaltschaft durchzusetzen.

Zeugenbeistand

Zeugen sind – anders als der Beschuldigte - gesetzlich verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Oftmals ist die Grenze sind der Rolle als Zeuge und derjenigen als Beschuldigter in einem Strafverfahren jedoch fließend. In solchen Fällen wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht selten eine Zeugenrolle konstruiert, um auf diese weise zu einer Aussage zu gelangen, die dann später gegen den Zeugen verwendet werden kann. In solchen Fällen sollte unter allen Umständen ein Zeugenbeistand hinzugezogen werden, da eine einmal gemachte Aussage kaum effektiv widerrufen werden kann.

Vertretung in Haft- und Unterbringungssachen

Bei Verbüßung von Freiheitsstrafen stellt sich neben dem Hinwirken auf verbesserte Haftbedingungen vornehmlich die Frage vorzeitiger Haftverschonung. In Unterbringungssachen – etwa der Unterbringung in der Psychiatrie oder Entziehungsanstalten – liegt der Schwerpunkt der Beratertätigkeit im Bereich der Effizienzverbesserung der Maßnahmen zur Erreichung des Behandlungsziels. Das Gesetz bietet in beiden Konstellationen eine Fülle von Möglichkeiten, die hinsichtlich jedes einzelnen Falles in Abhängigkeit von der persönlichen Lebenssituation des Inhaftierten oder Untergebrachten zu überprüfen sind.

Täter-Opfer-Ausgleich

Gerichte und Staatsanwaltschaften legen in verstärktem Maße wert auf den Ausgleich zwischen Täter und Opfer. Dies hat in neuester Zeit seinen Niederschlag auch in verschiedenen Gesetzesnovellierungen gefunden. Die Beratertätigkeit beschränkt sich in diesem Bereich nicht nur auf das Verhandeln von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Vielmehr soll auch versucht werden, auf eine persönliche Entschuldigungsebene zwischen Täter und Opfer hinzuwirken.

Ausländerrecht

Straftaten von Ausländern haben in den meisten Fällen auch eine ausländerrechtliche Komponente: Von der Verschlechterung des aufenthaltrechtlichen Status bis hin zur zwangsweisen Abschiebung reicht das gesetzlich vorgesehene Spektrum der Ausländerbehörden. Soweit ausländerrechtliche Problemstellungen sich im Zusammenhang mit Straftaten ergeben, deren Lösung Teil der Beratertätigkeit. Über das von Herrn Homuth aufgebaute Netzwerk besteht die Möglichkeit Kollegen und Mitarbeiter mit Fachsprachenkenntnissen in

  • arabisch
  • hebräisch
  • italienisch
  • polnisch
  • russisch
  • slowakisch
  • spanisch
  • tschechisch
  • türkisch
  • ungarisch

hinzu zu ziehen, um Sprachprobleme, die sich mittels Dolmetschern nicht lösen lassen, zu umgehen.

Beraterprofil

Nach oben