BFH verlangt von den Finanzämtern, Abweichungen von dieser Regel genau zu begründen.
Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist dann bei Einzelleistungen von Rechteinhabern bis zur Höhe von 5.500 € nicht erforderlich.
Die Zahlungsschonfrist sollte außerdem sinnvoll genutzt werden.
Schadensersatz auch bei unrechtmäßiger Beschlagnahme von Fernsehgeräten und Computern möglich. (aktualisiert 29.04.2010)
Die Rechtsprechung lässt dem Finanzamt freie Hand bei der Auswahl der „Opfer”.
Erste BFH-Entscheidung zur digitalen Betriebsprüfung räumt dem Finanzamt den Zugriff auf alle Konten der Finanzbuchhaltung ein.
BFH entscheidet über ein Urteil des FG Köln, das die anders lautenden R 115 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Einkommensteuerrichtlinien verwirft.