Der BFH und BMF nehmen die Gesetzesänderung in § 12 Nr. 5 EStG in vielen Fällen des Erst- und Zweitstudiums zurück. (aktualisiert 26.09.2011)
Der BFH erkennt dies nicht nur bei einer Pilotenausbildung an sondern auch bei anderen Studiengängen wie einem Medizinstudium. (26.09.2011)
Die Familienmitversicherung von Kindern ist auch ausgeschlossen, wenn der andere Ehegatte mehr als der nichtselbstständig Beschäftigte verdient.
BFH bricht mit seiner Rechtsprechung und erkennt die Zwangsläufigkeit bei nicht mutwillig vom Zaum gebrochenen Klagen an.
Abzug bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auch dann, wenn nur ein Ehegatte erwerbstätig ist.
Der Bundesfinanzhof berücksichtigt Sozialversicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge für gesetzliche und private Krankenversicherungen, nicht aber für die VBL-Pflichtversicherung.
Finanzgericht Köln sieht in einer Domaininhaberschaft zutreffend kein Patentrecht und damit keinen Fall von § 22 Nr. 3 EStG.