BGH bestätigt ausdrücklich, dass eine zunächst zulässige Nominalwertklausel wegen des erheblich gestiegenen Gesellschaftswertes später rechtsunwirksam werden kann.
Nach der Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Großen Senat entscheidet der BFH in einem Revisionsverfahren (X R 32/11) über diese Frage.
Zwei Revisionsverfahren sind anhängig zur Frage, bei welchen Sachverhalten ein Anscheinsbeweis für eine ausschließliche betriebliche Nutzung spricht. (aktualisiert)