Zwei Revisionsverfahren sind anhängig zur Frage, bei welchen Sachverhalten ein Anscheinsbeweis für eine ausschließliche betriebliche Nutzung spricht. (aktualisiert)
BFH verweist zur ertragsteuerlich anzusetzenden Umsatzsteuer hinsichtlich der Nutzungs-entnahme auf die günstigeren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.