BGH bestätigt ausdrücklich, dass eine zunächst zulässige Nominalwertklausel wegen des erheblich gestiegenen Gesellschaftswertes später rechtsunwirksam werden kann.
BFH verschärft die Voraussetzungen und lehnt eine allgemeine 10-Prozent-Grenze ab, unter der Wirtschaftsgüter von völlig untergeordneter Bedeutung ausscheiden. (aktualisiert 26.09.2011)