OLG Köln sieht weder elektronischen Vertragsschluss noch Vertragsschluss aus Rechtsscheingrundsätzen.
BGH fordert bei etwaigen Lieferengpässen einen klaren und eindeutigen Hinweis.
OLG Hamm hält Platzierung in einem Menüpunkt der zweiten Unterebene nicht für ausreichend