Nach der Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Großen Senat entscheidet der BFH in einem Revisionsverfahren (X R 32/11) über diese Frage.
Die Kosten von Arbeitszimmern sollten in den Fällen, in denen der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, wieder angesetzt werden. (aktualisiert 02.08.2010)
Ausnahmen gelten nach einem BFH-Urteil nur für überwiegend als häusliche Betriebsräume d.h. als Werkstatt, Tonstudio oder Lagerraum genutzte häusliche Räume (Rechtslage ab 2007). (aktualisiert 02.08.2010)