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29.08.11

Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen

Hinweispflicht auf Sonderkündigungsrecht

Soweit Zusatzbeiträge erhoben werden, sind die Krankenkassen verpflichtet, gegen säumige Mitglieder vorzugehen.

 

§ 175, Abs. 4, Satz 6 SGB V enthält eine Hinweisverpflichtung der Krankenkassen auf das Sonderkündigungsrecht der Mitgliedschaft im Fall der Erhebung von Zusatzbeiträgen.

 

Dieser Hinweis muss nach der Rechtsprechung klar, vollständig, verständlich und eindeutig sowie durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung einem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass dieser durch einen Kassenwechsel die Zahlung des  Zusatzbeitrages oder dessen Erhöhung vermeiden kann.

 

Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts bei der formularmäßigen Angabe außerhalb des eigentlichen Bescheidstextes ohne Hinweis auf diese besondere Gestaltungsmöglichkeit genügt diesen Ansprüchen nicht. (siehe u.a. Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22.06.2011 – Az.: S 73 KR 1635 / 10).

 

Rechtsanwälte Holterman & Fischer
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Rubrik: Sozialrecht


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