03.08.11
Verlustabzugsbeschränkung in § 8c KStG verfassungsmäßig?
FG Hamburg legt Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Prüfung vor.
Diesmal kam die Initiative überraschend von den in der Regel fiskalfreundlichen Finanzgerichten: Das Finanzgericht Hamburg hält die neue Verlustabzugsbeschränkung im § 8c KStG für verfassungswidrig und legt dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Prüfung vor (Beschluss vom 04.04.2011, 2 K 33/10). Diese Vorschrift wurde mehrmals geändert und hebt systemwidrig die Trennung zwischen der Ebene der Gesellschafter und der Ebene der Körperschaft auf. Sobald die Eigentümer einer Kapitalgesellschaft innerhalb von 5 Jahren zu mehr als 25% ausgewechselt werden, geht nach § 8c KStG ein bestehender Verlustvortrag zur Senkung der Körperschaftssteuer bei künftigen Gewinnen anteilig bzw. ganz (bei einem Wechsel zu mehr als 50 %) unter.
Hintergrund ist, dass die Finanzverwaltung seit Jahren einen Feldzug gegen jede Art von Verlustverrechnung betreibt und sich beim Gesetzgeber nur allzu leicht durchsetzt. Dass mit den meisten Änderungen und Ergänzungen die Systematik des Steuerrechtes bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt wird, interessiert die Öffentlichkeit kaum. M.E. ist es aber trotzdem sehr fraglich, ob das Bundesverfassungsgericht sich wiederum in die Nesseln setzen wird und dem Steuergesetzgeber vorgeben wird, die Gesetzessystematik stärker zu beachten. Der Spielraum des Steuergesetzgebers ist sehr weit und wird verfassungsrechtlich nur eingeengt durch offensichtlich willkürliche und sachwidrige Differenzierungen. Inwieweit der Gesetzgeber darüber hinaus frei ist, selbst geschaffene Systeme – auch des Zivilrechts – aus fiskalischen Gründen auszuhebeln und welche anderweitige sachliche Rechtfertigungen dazu erforderlich sind, daraus wird aus der zukünftigen Entscheidungsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes hoffentlich Lehrreiches zu erfahren sein.
Peter Eller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Rubrik: GmbH-Steuertipps