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26.09.11

Studienkosten können auch bei einem Erststudium berufsbezogene Aufwendungen und damit steuerlich abzugsfähig sein.

Der BFH erkennt dies nicht nur bei einer Pilotenausbildung an sondern auch bei anderen Studiengängen wie einem Medizinstudium. (26.09.2011)

 

In drei Urteilen vom 28.07.2011 hat der BFH seine geänderte Rechtsprechung weiterentwickelt und erkennt nun auch in bestimmten Fällen die Kosten für ein erstmaliges Hochschulstudium als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf spätere steuerpflichtige Einnahmen aus dem ausgeübten Beruf an. In zwei Urteilen ging es um die Kosten einer Pilotenausbildung: in einem Fall war eine inländische Anstellung als Verkehrspilot bereits zugesagt (VI R 38/10). Im weiterem Fall mit dem Aktenzeichen VI R 5/10 hat der BFH ferner darauf hingewiesen, dass eine berufliche Tätigkeit im Ausland, die der inländischen Berufsausbildung folgt, die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages aus den Werbungskostenüberschuss nicht ausschließe (nach § 3c Abs. 1 erster Halbsatz EStG). Dies jedenfalls dann, wenn tatsächlich später eine steuerpflichtige Tätigkeit in diesem Bereich in Deutschland aufgenommen wird oder zumindest nicht ausgeschlossen ist.

 

Am meisten Perspektiven für die Steuerbürger bietet allerdings das Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 7/10, das hinsichtlich eines Medizinstudiums den Werbungskostenabzug zulässt, weil auch im Fall eines ersten Hochschulstudiums in diesem Bereich ein ausreichender Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit als Mediziner anzuerkennen ist.

 

Damit hat der BFH die Gesetzesänderung in § 12 Nr. 5 EStG von 2004 weitgehend ausgehebelt: Maßgeblich ist, dass § 10 EStG hinsichtlich aller dort aufgeführten Sonderausgaben nach seinem ausdrücklichen Einleitungssätzen in Absatz 1 nachrangig ist, falls die in Rede stehenden Ausgaben als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Die Gesetzesänderung in § 12 Nr. 5 EStG läuft also laut BFH ins Leere, solange der Gesetzgeber nicht gleichzeitig ein neues System des Werbungskostenabzuges etabliere.

 

Damit verschärft sich die Auseinandersetzung des BFH mit dem Steuergesetzgeber, was zu begrüßen ist. Der BFH lässt sich nicht mehr gefallen, dass der Steuergesetzgeber missliebige Urteilsentscheidungen seiner Spruchkörper durch rein deklarierende Vorschriften (partielle Nichtanwendungsgesetze – sprich bloßes Flickwerk) durchkreuzen will, die nicht auf die Steuersystematik aller anderen Gesetzesvorschriften abgestimmt sind.

 

Schon vorher hat sich der BFH darauf festgelegt, dass er § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht anwendet, wenn das Studium einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgt (s. Steuertipp „ Studienkosten können erwerbsbedingt sein und damit steuerlich abzugsfähige Aufwendungen darstellen.”).

 

Peter Eller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Rubrik: Privatbereich-Steuertipps


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