28.09.11
Pauschalen: Steuerminderung ohne Einzelnachweis für Unternehmer und Arbeitnehmer
Höhere Umzugspauschalen seit 01.08.2011. (aktualisiert 28.09.2011)
In vielen Fällen lassen Steuergesetze den Abzug von Pauschalbeträgen zu, wenn dem Grunde nach feststeht, dass Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben entstanden sind. Die Übersicht gibt die wichtigsten Pauschalen wieder:
1. Kilometersatz Dienstreisen je gefahrenem Kilometer:
- Kraftwagen: 0,30 €
- Motorrad/Roller: 0,13 €
- Mofa/Moped: 0,08 €
- Fahrrad: 0,05 €
2. Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit:
- 8 – 14 Std.: 6,00 €
- 14 – 24 Std.: 12,00 €
- 24 Std.: 24,00 €
Bei den pauschalen Kilometersätzen ist zu beachten, dass die geschäftlich genutzten Fahrzeuge stets zu mehr als 50% privat genutzt werden müssen. Andernfalls liegt notwendiges Betriebsvermögen vor, bei dem die Pauschalen nicht angewandt werden können.
3. Umzugskosten, die beruflich bedingt sind:
3.1. Unterrichtskosten Kind:
- ab 01.01.2010: 1.603,00 €
- ab 01.01.2011: 1.612,00 €
- nach dem 01.08.2011: 1.617,00 €
3.2. sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG:
a) für Verheiratete:
- ab 01.01.2010: 1.271,00 €
- ab 01.01.2011: 1.279,00 €
- nach dem 01.08.2011: 1.283,00 €
b) für Ledige:
- ab 01.01.2010: 636,00 €
- ab 01.01.2011: 640,00 €
- nach dem 01.08.2011: 641,00 €
c) für jede weiter Person (etwa Kinder oder Großeltern):
- ab 01.01.2010: 280,00 €
- ab 01.01.2011: 282,00 €
- nach dem 01.08.2011: 283,00 €
4. Entfernungspauschale (Wohnung/Arbeitsstätte): 0,30 € je Entfernungskilomete
Peter Eller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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